Absatz eins,Wenn das Pfandrecht eines Pfandgläubigers hinsichtlich sämtlicher Gegenstände durch Einstellung der Exekution, durch Ablauf der Frist des Paragraph 256, EO. oder durch Verkauf erlischt, ist sein Name im Pfändungsregister (in der Pfändungskarte) mit Farbstift durchzustreichen. Damit die durch Zeitablauf gegenstandslos gewordenen Eintragungen zuverlässig gelöscht werden, hat die Geschäftsstelle das Pfändungsregister jährlich mindestens einmal unter Benützung der Pfändungsprotokolle und des E-Registers Anmerkung, jetzt: ADV-E-Registers) allenfalls auch der Akten, durchzusehen.
BGBl. Nr. 264/1951
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 406neu
Paragraph 406, Löschungen im Pfändungsregister.
- Absatz 2,Ein richterlicher Beschluß ist zur Streichung eines Pfandrechtes nach Absatz eins, nicht erforderlich, doch ist in zweifelhaften Fällen die Weisung des Richters einzuholen.
- Absatz 3,Wenn sämtliche Pfandrechte einer Registerpost (einer Karte) gestrichen sind und auch keine Anmerkungen nach Paragraphen 405, oder 568 bestehen, ist die Postnummer abzustreichen (die Karte aus der Sammlung auszuscheiden).