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BGBl. Nr. 264/1951

kundgemacht 20.12.1951 RIS↗
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 264/1951× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) neu § 0↗RIS↗
§ 418neu
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2008 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 452/2008 § 418↗RIS↗

Paragraph 418, Jugendsachen Anmerkung, jetzt: Jugendstrafsachen).

  1. Absatz eins,Über das Strafverfahren in Jugendsachen Anmerkung, jetzt: Jugendstrafsachen) und über die Vormundschaft sind gesonderte Akten anzulegen.
  2. Absatz 2,Ist das Strafgericht zugleich Vormundschaftsgericht, so hat es einen Vormundschaftsakt erst zu bilden, wenn es vormundschaftsbehördliche Anmerkung, jetzt: familien- und jugendwohlfahrtsrechtlich) Verfügungen trifft. Besteht bereits ein P-Akt, so sind die Ergebnisse des Strafverfahrens und die in diesem Verfahren getroffenen vormundschaftsbehördlichen Anmerkung, jetzt: familien- und jugendwohlfahrtsrechtlich) Verfügungen in diesem Akt auch dann zu vermerken, wenn Strafakt und P-Akt in derselben Gerichtsabteilung geführt werden.
  3. Absatz 3,Ist das Strafgericht nicht zugleich Vormundschaftsgericht, so hat es keinen Vormundschaftsakt zu bilden, auch wenn es nach den Paragraphen 25, 26, oder 41 Absatz 5, JGG. eine vormundschaftsbehördliche Anmerkung, jetzt: familien- und jugendwohlfahrtsrechtlich) Verfügung trifft. Das Vormundschaftsgericht hat die Mitteilungen des Strafrichters von der Einleitung des Strafverfahrens gegen den Jugendlichen und von der Entscheidung in der Sache selbst, wenn sie nicht zu einem schon bestehenden Vormundschaftsakt genommen werden können oder vormundschaftsbehördliche Anmerkung, jetzt: familien- und jugendwohlfahrtsrechtlich) Verfügungen getroffen werden, in das Nc-Register einzutragen; solche Mitteilungen geben noch keinen Anlaß zur Anlegung eines P-Aktes. Ein solcher ist erst dann zu eröffnen, wenn das Vormundschaftsgericht von den durch das Strafgericht getroffenen vormundschaftsbehördlichen Anmerkung, jetzt: familien- und jugendwohlfahrtsrechtlich) Verfügungen benachrichtigt wird oder selbst solche Verfügungen trifft.