Absatz eins,Bei der Beglaubigung schon beglaubigter Urkunden durch den Präsidenten eines Gerichtshofes oder seinen Stellvertreter und bei der Beglaubigung amtlicher Zuschriften für den diplomatischen Weg (Paragraph 286, AusstreitG.), ferner bei der Beglaubigung von Abschriften und Übersetzungen (Paragraphen 283, 284, 287 bis 292 AusstreitG.) wird das G Register nicht verwendet.
BGBl. Nr. 264/1951
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 429neu
Paragraph 429,
Nicht in das Beglaubigungsregister gehörige Sachen.
- Absatz 2,Wenn um die Vornahme der im Absatz eins, genannten Beglaubigungen nur mündlich angesucht wird, ist die Amtshandlung in keinem Geschäftsbehelf zu verzeichnen.