Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 429Paragraph 429
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 429.Paragraph 429,
Nicht in das Beglaubigungsregister gehörige Sachen.
(1)Absatz eins,Bei der Beglaubigung schon beglaubigter Urkunden durch den Präsidenten eines Gerichtshofes oder seinen Stellvertreter und bei der Beglaubigung amtlicher Zuschriften für den diplomatischen Weg (§ 286 AusstreitG.), ferner bei der Beglaubigung von Abschriften und Übersetzungen (§§ 283, 284, 287 bis 292 AusstreitG.) wird das G Register nicht verwendet.Bei der Beglaubigung schon beglaubigter Urkunden durch den Präsidenten eines Gerichtshofes oder seinen Stellvertreter und bei der Beglaubigung amtlicher Zuschriften für den diplomatischen Weg (Paragraph 286, AusstreitG.), ferner bei der Beglaubigung von Abschriften und Übersetzungen (Paragraphen 283, 284, 287 bis 292 AusstreitG.) wird das G Register nicht verwendet.
(2)Absatz 2,Wenn um die Vornahme der im Abs. 1 genannten Beglaubigungen nur mündlich angesucht wird, ist die Amtshandlung in keinem Geschäftsbehelf zu verzeichnen.Wenn um die Vornahme der im Absatz eins, genannten Beglaubigungen nur mündlich angesucht wird, ist die Amtshandlung in keinem Geschäftsbehelf zu verzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004274
alte Dokumentnummer
N1195111593S