Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 429Paragraph 429
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Nicht in das Beglaubigungsregister gehörige Sachen
§ 429.Paragraph 429,
(1)Absatz eins,Bei der Beglaubigung schon beglaubigter Urkunden durch den Präsidenten eines Gerichtshofes oder seinen Stellvertreter und bei der Beglaubigung amtlicher Zuschriften für den diplomatischen Weg (§ 286 AusstreitG.), ferner bei der Beglaubigung von Abschriften und Übersetzungen (§§ 283, 284, 287 bis 292 AusstreitG.) wird das G Register nicht verwendet.Bei der Beglaubigung schon beglaubigter Urkunden durch den Präsidenten eines Gerichtshofes oder seinen Stellvertreter und bei der Beglaubigung amtlicher Zuschriften für den diplomatischen Weg (Paragraph 286, AusstreitG.), ferner bei der Beglaubigung von Abschriften und Übersetzungen (Paragraphen 283, 284, 287 bis 292 AusstreitG.) wird das G Register nicht verwendet.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/1999)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 1999,)
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40159898