Absatz eins,Wenn bei einem Gericht die Aufnahme eines Wechselprotestes verlangt wird, ist auf einem Bogen Papier ein Vermerk aufzunehmen, der das Begehren der Partei, den Namen des Beamten des Fachdienstes (Paragraph 29, Absatz 8,), der ein- für allemal oder für den bestimmten Fall vom Gerichtsvorsteher mit der Aufnahme des Protestes betraut wurde, und die im Artikel 85, Absatz 2, des Wechselgesetzes geforderten Angaben zu enthalten hat. Der Geschäftsfall ist in das Nc-Register einzutragen.
BGBl. Nr. 264/1951
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 476neu
Paragraph 476, Wechsel und Scheckproteste.
- Absatz 2,Die Urschrift des Wechselprotestes ist unter Beobachtung der Vorschriften der Artikel 80 bis 83 des Wechselgesetzes in einem Stück auszufertigen, das der Partei auszuhändigen ist.
- Absatz 3,Eine gebührenfreie Abschrift des Protestes, deren Richtigkeit vom aufnehmenden Beamten des Fachdienstes zu beglaubigen ist (Paragraph 431, Absatz 2,), ist in dem Bogen, auf dem der Vermerk über die Protestaufnahme angebracht wurde, einzulegen. Auf dem Bogen sind unter derselben Nc-Zahl auch die weiteren Vermerke über die Proteste anzubringen, die in demselben Jahre vom Gericht aufzunehmen sind. Die Vermerkbogen sind samt den Protestabschriften jahrgangsweise nach der zeitlichen Reihenfolge geordnet aufzubewahren (Artikel 85, Absatz 3, des Wechselgesetzes).
- Absatz 4,Bei Aufnahme eines Scheckprotestes finden die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 entsprechende Anwendung (Paragraph 55, Absatz 3, des Scheckgesetzes).