Absatz eins,Außer den an anderer Stelle zu nennenden Fällen ist in den Registern Z, U, Ur und Hv als Erledigung anderer Art in die dafür bestimmte Spalte, im Z-Register in die Bemerkungsspalte, einzutragen:
- Ziffer einsdie Einstellung des Strafverfahrens, zum Beispiel Paragraphen 90, 109, 213, oder 227 StPO.;
- Ziffer 2die Abtretung an ein anderes Gericht;
- Ziffer 3die Vereinigung mit einer anderen Sache, zum Beispiel “3. 10. vereinigt mit U 120/50” (bei der führenden Sache ist die Verbindung in der Bemerkungsspalte ersichtlich zu machen, zum Beispiel “hiemit verein. U 220/50”);
- Ziffer 4die Einstellung des Strafverfahrens wegen Todes des Beschuldigten oder des Privatanklägers;
- Ziffer 5die Abbrechung eines noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahrens nach Paragraphen 412, 422, 452, Ziffer 2, StPO.;
- Ziffer 6die Ausscheidung eines Teiles des Verfahrens, jedoch nur, wenn für die ausgeschiedene Sache ein eigener Akt angelegt wird (Paragraph 498,), wenn sie daher im Register neu eingetragen wird, zum Beispiel “b ausgeschieden, siehe 3 U 312/50”. Wenn die ausgeschiedene Sache sogleich an ein anderes Gericht abgetreten oder eingestellt oder abgebrochen wird, ist als Teilerledigung nicht die Ausscheidung, sondern nur diese Abtretung oder Einstellung oder Abbrechung einzutragen, zum Beispiel “zu b Paragraph 452, Ziffer 2, StPO.”.