Rechtstracker.at

§ 485 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 485 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 48501.01.200931.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 452/2008
§ 48501.01.195331.12.2008 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 485

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008danach: BGBl. II Nr. 452/2008

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 485,

Gemeinsame Fälle von “Erledigung anderer Art”.

  1. Absatz eins,Außer den an anderer Stelle zu nennenden Fällen ist in den Registern Z, U, Ur und Hv als Erledigung anderer Art in die dafür bestimmte Spalte, im Z-Register in die Bemerkungsspalte, einzutragen:
    1. Ziffer eins
      die Einstellung des Strafverfahrens, zum Beispiel Paragraphen 90, 109, 213, oder 227 StPO.;
    2. Ziffer 2
      die Abtretung an ein anderes Gericht;
    3. Ziffer 3
      die Vereinigung mit einer anderen Sache, zum Beispiel “3. 10. vereinigt mit U 120/50” (bei der führenden Sache ist die Verbindung in der Bemerkungsspalte ersichtlich zu machen, zum Beispiel “hiemit verein. U 220/50”);
    4. Ziffer 4
      die Einstellung des Strafverfahrens wegen Todes des Beschuldigten oder des Privatanklägers;
    5. Ziffer 5
      die Abbrechung eines noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahrens nach Paragraphen 412, 422, 452, Ziffer 2, StPO.;
    6. Ziffer 6
      die Ausscheidung eines Teiles des Verfahrens, jedoch nur, wenn für die ausgeschiedene Sache ein eigener Akt angelegt wird (Paragraph 498,), wenn sie daher im Register neu eingetragen wird, zum Beispiel “b ausgeschieden, siehe 3 U 312/50”. Wenn die ausgeschiedene Sache sogleich an ein anderes Gericht abgetreten oder eingestellt oder abgebrochen wird, ist als Teilerledigung nicht die Ausscheidung, sondern nur diese Abtretung oder Einstellung oder Abbrechung einzutragen, zum Beispiel “zu b Paragraph 452, Ziffer 2, StPO.”.
  2. Absatz 2,Wird eine Sache, die wegen Erledigung nach Absatz eins, Ziffer 5, im Register abgestrichen ist, noch im Laufe des Anfallsjahres fortgesetzt, so ist der Abstrich und die Eintragung, betreffend die Erledigung anderer Art, zu tilgen (Paragraph 367, Absatz 5,). Das Abstreichen aus diesem Grunde kann auch bis zum Ende des Jahres hinausgeschoben werden. Wird eine solche Sache in einem späteren Jahre fortgesetzt, so ist sie, und zwar beim Gerichtshof auch im Vr-Register, neu einzutragen.

Anmerkung

Zu Abs. 1 Z 5: § 422 StPO aufgehoben durch Art. I Z 56 StPÄG 1993,
BGBl. Nr. 526/1993.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004330

alte Dokumentnummer

N1195111716S