Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 485Paragraph 485
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 485.Paragraph 485,
Gemeinsame Fälle von “Erledigung anderer Art”.
(1)Absatz eins,Außer den an anderer Stelle zu nennenden Fällen ist in den Registern Z, U, Ur und Hv als Erledigung anderer Art in die dafür bestimmte Spalte, im Z-Register in die Bemerkungsspalte, einzutragen:
die Einstellung des Strafverfahrens, zum Beispiel §§ 90, 109, 213 oder 227 StPO.;die Einstellung des Strafverfahrens, zum Beispiel Paragraphen 90, 109, 213, oder 227 StPO.;
die Abtretung an ein anderes Gericht;
die Vereinigung mit einer anderen Sache, zum Beispiel “3. 10. vereinigt mit U 120/50” (bei der führenden Sache ist die Verbindung in der Bemerkungsspalte ersichtlich zu machen, zum Beispiel “hiemit verein. U 220/50”);
die Einstellung des Strafverfahrens wegen Todes des Beschuldigten oder des Privatanklägers;
die Abbrechung eines noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahrens nach §§ 412, 422, 452 Z 2 StPO.;die Abbrechung eines noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahrens nach Paragraphen 412, 422, 452, Ziffer 2, StPO.;
die Ausscheidung eines Teiles des Verfahrens, jedoch nur, wenn für die ausgeschiedene Sache ein eigener Akt angelegt wird (§ 498), wenn sie daher im Register neu eingetragen wird, zum Beispiel “b ausgeschieden, siehe 3 U 312/50”. Wenn die ausgeschiedene Sache sogleich an ein anderes Gericht abgetreten oder eingestellt oder abgebrochen wird, ist als Teilerledigung nicht die Ausscheidung, sondern nur diese Abtretung oder Einstellung oder Abbrechung einzutragen, zum Beispiel “zu b § 452 Z 2 StPO.”.die Ausscheidung eines Teiles des Verfahrens, jedoch nur, wenn für die ausgeschiedene Sache ein eigener Akt angelegt wird (Paragraph 498,), wenn sie daher im Register neu eingetragen wird, zum Beispiel “b ausgeschieden, siehe 3 U 312/50”. Wenn die ausgeschiedene Sache sogleich an ein anderes Gericht abgetreten oder eingestellt oder abgebrochen wird, ist als Teilerledigung nicht die Ausscheidung, sondern nur diese Abtretung oder Einstellung oder Abbrechung einzutragen, zum Beispiel “zu b Paragraph 452, Ziffer 2, StPO.”.
(2)Absatz 2,Wird eine Sache, die wegen Erledigung nach Abs. 1 Z 5 im Register abgestrichen ist, noch im Laufe des Anfallsjahres fortgesetzt, so ist der Abstrich und die Eintragung, betreffend die Erledigung anderer Art, zu tilgen (§ 367 Abs. 5). Das Abstreichen aus diesem Grunde kann auch bis zum Ende des Jahres hinausgeschoben werden. Wird eine solche Sache in einem späteren Jahre fortgesetzt, so ist sie, und zwar beim Gerichtshof auch im Vr-Register, neu einzutragen.Wird eine Sache, die wegen Erledigung nach Absatz eins, Ziffer 5, im Register abgestrichen ist, noch im Laufe des Anfallsjahres fortgesetzt, so ist der Abstrich und die Eintragung, betreffend die Erledigung anderer Art, zu tilgen (Paragraph 367, Absatz 5,). Das Abstreichen aus diesem Grunde kann auch bis zum Ende des Jahres hinausgeschoben werden. Wird eine solche Sache in einem späteren Jahre fortgesetzt, so ist sie, und zwar beim Gerichtshof auch im Vr-Register, neu einzutragen.
Anmerkung
Zu Abs. 1 Z 5: § 422 StPO aufgehoben durch Art. I Z 56 StPÄG 1993,
BGBl. Nr. 526/1993.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004330
alte Dokumentnummer
N1195111716S