Rechtstracker.at

§ 485 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 485 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 48501.01.200931.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 452/2008
§ 48501.01.195331.12.2008 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 485

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Gemeinsame Fälle von „Erledigung anderer Art“

Paragraph 485,

  1. Absatz eins,Außer den an anderer Stelle zu nennenden Fällen ist in den Registern U, HR und Hv als Erledigung anderer Art einzutragen:
    1. Ziffer eins
      die Einstellung des Strafverfahrens, zum Beispiel Paragraphen 90, 109, 213, oder 227 StPO.;
    2. Ziffer 2
      die Abtretung an ein anderes Gericht;
    3. Ziffer 3
      die Vereinigung mit einer anderen Sache, zum Beispiel „3. 10. vereinigt mit U 120/50“ (bei der führenden Sache ist die Verbindung in der Bemerkungsspalte ersichtlich zu machen, zum Beispiel „hiemit verein. U 220/50“);
    4. Ziffer 4
      die Einstellung des Strafverfahrens wegen Todes des Beschuldigten oder des Privatanklägers;
    5. Ziffer 5
      die Abbrechung eines noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahrens nach Paragraph 197, StPO;
    6. Ziffer 6
      die Trennung eines Teiles des Verfahrens, jedoch nur, wenn für die getrennte Sache ein eigener Akt angelegt wird (Paragraph 498,), wenn sie daher im Register neu eingetragen wird, zum Beispiel „b getrennt, siehe 3 U 312/01v“. Wenn die getrennte Sache sogleich an ein anderes Gericht abgetreten oder eingestellt oder abgebrochen wird, ist als Teilerledigung nicht die Trennung, sondern nur diese Abtretung oder Einstellung oder Abbrechung einzutragen, zum Beispiel „zu b Paragraph 197, StPO“.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,)

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159940