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BGBl. Nr. 264/1951

kundgemacht 20.12.1951 RIS↗
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 264/1951× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) neu § 0↗RIS↗
§ 487neu
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2008 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 452/2008 § 487↗RIS↗

Paragraph 487, Besondere Bestimmungen für das U-Register.

  1. Absatz eins,Bei Privatanklagesachen ist in Spalte 4 ein senkrechter Strich zu ziehen.
  2. Absatz 2,Wird in einer Ehrenbeleidigungssache die Anklage an das Gemeindevermittlungsamt zur Vornahme des Sühneversuches abgetreten.(Artikel römisch zwei, des Gesetzes RGBl. Nr. 59 aus 1907,, in der Fassung der 2. Strafprozessnovelle vom Jahre 1920), so ist dies in der Bemerkungsspalte ersichtlich zu machen. Das Gemeindevermittlungsamt ist zu ersuchen, bei Erfolglosigkeit des Sühneversuches den Akt mit der Bestätigung dieses Umstandes zurückzusenden, andernfalls aber das Gericht zu benachrichtigen, daß ein Vergleich zustande gekommen ist. Im letzten Falle gilt die Sache als auf andere Art erledigt (Spalte 15).
  3. Absatz 3,Im übrigen gelten für die Eintragungen in das U-Register und für das Abstreichen in diesem Register die Bestimmungen der Paragraphen 489 und 490,