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BGBl. Nr. 264/1951

kundgemacht 20.12.1951 RIS↗
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 264/1951× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) neu § 0↗RIS↗
§ 501neu
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2008 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 452/2008 § 501↗RIS↗

Paragraph 501, Rechtshilfesachen.

  1. Absatz eins,In das nach GeoForm. Nr. 99 zu führende Rechtshilferegister in Strafsachen Hs sind einzutragen: Ersuchen um Rechtshilfe im gerichtlichen Strafverfahren, in Dienst- und Standesstrafverfahren sowie Ersuchen im Strafverfahren anderer Behörden, weiters bei Bezirksgerichten Ersuchen um einzelne Erhebungen in Sachen, die im Z-Register nicht eingetragen oder schon abgestrichen sind, sowie Auslieferungsanträge ausländischer Behörden.
  2. Absatz 2,Bei Bezirksgerichten sind ferner ins Hs-Register die Fälle einzutragen, in denen gemäß Paragraph 221 a, oder Paragraph 488, Ziffer 3, StPO. die Hauptverhandlung von einem Richter des Bezirksgerichtes als Vorsitzenden oder als Einzelrichter durchzuführen ist. Diese Fälle sind in der Bemerkungsspalte des Registers fortlaufend zu zählen.
  3. Absatz 3,Ersuchen von Gerichten oder anderen Behörden um den Vollzug von Freiheitsstrafen und die damit zusammenhängenden Geschäfte (Strafortsänderungssachen) sind bei dem Gerichte, das um den Strafvollzug ersucht wird, als Jv-Sache zu behandeln, wenn und soweit der Gerichtsvorsteher ihre Erledigung nicht einem Richter des Gerichtes übertragen hat (Paragraph 598, Absatz 3,). Im letzten Falle sind sie als Hs-Sache zu behandeln.
  4. Absatz 4,Für die Eintragungen ins Hs-Register und die Aktenbildung gelten die Bestimmungen der Paragraphen 434, Absatz eins und 435, für die Ersuchen von Gerichten und anderen Behörden um die Übersendung von strafgerichtlichen Akten die Bestimmungen des Paragraph 436,