Absatz eins,In das Justizverwaltungsregister Jv (GeoForm. Nr. 109) werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, eingetragen:
- Ziffer einsGeschäftsstücke, die bloß Justizverwaltungssachen betreffen,
- Ziffer 2Eingaben, die an den Gerichtsvorsteher als solchen (das Präsidium) gerichtet sind,
- Ziffer 3Geschäftsstücke, die dem Gerichtsvorsteher von der Einlaufstelle (Paragraph 106, Absatz 3,) oder von einer anderen Stelle des Gerichtes vorgelegt werden und zu einer Verfügung des Gerichtsvorstehers Anlaß geben.