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BGBl. Nr. 264/1951

kundgemacht 20.12.1951 RIS↗
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 264/1951× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) neu § 0↗RIS↗
§ 519neu
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 469/2013 § 519↗RIS↗

Paragraph 519, Dienststrafsachen.

  1. Absatz eins,Bei den Bezirksgerichten und den Gerichtshöfen römisch eins. Instanz sind die die gleiche Dienststrafsache betreffenden Aktenstücke nach Paragraph 509, Absatz 2, zu einem Akt zu vereinigen.
  2. Absatz 2,Für die Bildung dieser Akten gelten die Bestimmungen der Paragraphen 371 bis 384, Unter der Voraussetzung des Paragraph 381, Absatz 2, ist der Akt in einen Aktendeckel zu legen.
  3. Absatz 3,Bei den Oberlandesgerichten werden die Dienststrafsachen in ein besonderes Register - Ds-Register, GeoForm. Nr. 122 - eingetragen.
  4. Absatz 4,Die von den Untergerichten vorgelegten Erhebungsakten und allfällige eigene Erhebungsakten des Oberlandesgerichtes sind in den Dienststrafakt des Oberlandesgerichtes einzulegen und erhalten je eine Ordnungsnummer. Im übrigen gelten für die Aktenbildung die Bestimmungen des zweiten Absatzes.
  5. Absatz 5,Eine Ausfertigung des Beschlusses über die Einleitung des Dienststrafverfahrens und eine Ausfertigung der Erkenntnisse römisch eins. und römisch zwei. Instanz sind zum Personalakt des Oberlandesgerichtes zu nehmen.