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§ 519 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 519 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 51901.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 519

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 519, Dienststrafsachen.

  1. Absatz eins,Bei den Bezirksgerichten und den Gerichtshöfen römisch eins. Instanz sind die die gleiche Dienststrafsache betreffenden Aktenstücke nach Paragraph 509, Absatz 2, zu einem Akt zu vereinigen.
  2. Absatz 2,Für die Bildung dieser Akten gelten die Bestimmungen der Paragraphen 371 bis 384, Unter der Voraussetzung des Paragraph 381, Absatz 2, ist der Akt in einen Aktendeckel zu legen.
  3. Absatz 3,Bei den Oberlandesgerichten werden die Dienststrafsachen in ein besonderes Register - Ds-Register, GeoForm. Nr. 122 - eingetragen.
  4. Absatz 4,Die von den Untergerichten vorgelegten Erhebungsakten und allfällige eigene Erhebungsakten des Oberlandesgerichtes sind in den Dienststrafakt des Oberlandesgerichtes einzulegen und erhalten je eine Ordnungsnummer. Im übrigen gelten für die Aktenbildung die Bestimmungen des zweiten Absatzes.
  5. Absatz 5,Eine Ausfertigung des Beschlusses über die Einleitung des Dienststrafverfahrens und eine Ausfertigung der Erkenntnisse römisch eins. und römisch zwei. Instanz sind zum Personalakt des Oberlandesgerichtes zu nehmen.

Anmerkung

1. § 519 ist sinngemäß auf die Dienstgerichtssachen nach § 93 RDG, BGBl. Nr. 305/1961 und § 183 Abs. 3 NO, RGBl. Nr. 75/1871, anzuwenden.
2. Abs. 3 kommt nur soweit zur Anwendung, als die Oberlandesgerichte als Disziplinargerichte (oder als Dienstgerichte) erste Instanz sind.

Schlagworte

Disziplinarsache

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004364

alte Dokumentnummer

N1195111751S