Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 519Paragraph 519
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Dienststrafsachen
§ 519.Paragraph 519,
(1)Absatz eins,Bei den Bezirksgerichten und den Gerichtshöfen I. Instanz sind die die gleiche Dienststrafsache betreffenden Aktenstücke nach § 509 Abs. 2 zu einem Akt zu vereinigen.Bei den Bezirksgerichten und den Gerichtshöfen römisch eins. Instanz sind die die gleiche Dienststrafsache betreffenden Aktenstücke nach Paragraph 509, Absatz 2, zu einem Akt zu vereinigen.
(2)Absatz 2,Für die Bildung dieser Akten gelten die Bestimmungen der §§ 371 bis 384. Unter der Voraussetzung des § 381 Abs. 2 ist der Akt in einen Aktendeckel zu legen.Für die Bildung dieser Akten gelten die Bestimmungen der Paragraphen 371 bis 384, Unter der Voraussetzung des Paragraph 381, Absatz 2, ist der Akt in einen Aktendeckel zu legen.
(3)Absatz 3,Bei den Oberlandesgerichten werden die Dienststrafsachen in ein besonderes Register - Ds-Register, GeoForm. Nr. 122 - eingetragen.
(4)Absatz 4,Die von den Untergerichten vorgelegten Erhebungsakten und allfällige eigene Erhebungsakten des Oberlandesgerichtes sind in den Dienststrafakt des Oberlandesgerichtes einzulegen und erhalten je eine Ordnungsnummer. Im übrigen gelten für die Aktenbildung die Bestimmungen des zweiten Absatzes.
(5)Absatz 5,Eine Ausfertigung des Beschlusses über die Einleitung des Dienststrafverfahrens und eine Ausfertigung der Erkenntnisse I. und II. Instanz sind zum Personalakt des Oberlandesgerichtes zu nehmen.Eine Ausfertigung des Beschlusses über die Einleitung des Dienststrafverfahrens und eine Ausfertigung der Erkenntnisse römisch eins. und römisch zwei. Instanz sind zum Personalakt des Oberlandesgerichtes zu nehmen.
Anmerkung
1. § 519 ist sinngemäß auf die Dienstgerichtssachen nach § 93 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961 und § 183 Abs. 3 NO, RGBl. Nr. 75/1871, anzuwenden.
2. Abs. 3 kommt nur soweit zur Anwendung, als die Oberlandesgerichte als Disziplinargerichte (oder als Dienstgerichte) erste Instanz sind.
Schlagworte
Disziplinarsache
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40159964