Rechtstracker.at

§ 520 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 520 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 52001.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 520

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Die Personalakten und das Personalaktenregister

Bildung und Behandlung der Akten

Paragraph 520,

  1. Absatz eins,Alle Geschäftsstücke, die einen
    1. Ziffer eins
      Richter,
    2. Ziffer 2
      Rechtspraktikanten,
    3. Ziffer 3
      Beamten,
    4. Ziffer 4
      Notar,
    5. Ziffer 5
      Verteidiger in Strafsachen,
    6. Ziffer 6
      Vertragsbediensteten,
    7. Ziffer 7
      Pensionisten,
    8. Ziffer 8
      fachmännischen Laienrichter oder Beisitzer,
    9. Ziffer 9
      Sachverständigen oder Dolmetsch,
    10. Ziffer 10
      Zwangsverwalter oder Ausgleichsverwalter
    betreffen, sind zu einem Akt zu vereinigen (Personalakt bzw. elektronischer Personalakt) .
  2. Absatz 2,Für die Aktenbildung finden die Vorschriften der Paragraphen 371 bis 384 Anwendung, soweit nicht im folgenden besondere Bestimmungen getroffen werden.
  3. Absatz 3,Die Personalakten haben alles auf eine Person bezügliche zu enthalten; sie sind daher durch Abschriften, Verweisungsblätter oder Amtsvermerke zu ergänzen.
  4. Absatz 4,Standesausweise und Dienstbeschreibungen sind weder mit Ordnungsnummern noch mit Seitenzahlen zu versehen; sie sind in einen eigenen Aktendeckel zu legen und den Akten anzuschließen bzw. als eigener Dokumententyp den elektronischen Personalakten anzuschließen.
  5. Absatz 5,Ablehnungsanträge, Aufsichtsbeschwerden und die Entscheidungen hierüber sowie Dienststrafsachen gehören nicht in den Personalakt.
  6. Absatz 6,Im Falle der Versetzung ist der Personalakt der neuen Dienstbehörde abzutreten.
  7. Absatz 7,Die Personalakten sind vertraulich zu behandeln (Paragraph 167, Absatz 4,).

Anmerkung

1. § 520 ist sinngemäß auch auf Eignungsausbildungsteilnehmer nach §§ 2b ff des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, anzuwenden.
2. Anstelle der im Abs. 1 Z 8 genannten Beisitzer nach dem durch § 99 Z 1 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, aufgehobenen Arbeitsgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 170/1946, sind, die fachkundigen Laienrichter nach § 15 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, getreten.
3. Die Anführung der Ausgleichsverwalter in Abs. 1 Z 10 ist durch Art. XI § 4 des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 370/1982, gegenstandslos geworden.
4. Abs. 5 ist auch auf die Dienstgerichtssachen anzuwenden.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159965