Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 520Paragraph 520
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Die Personalakten und das Personalaktenregister.
§ 520. Bildung und Behandlung der Akten.Paragraph 520, Bildung und Behandlung der Akten.
(1)Absatz eins,Alle Geschäftsstücke, die einen
Verteidiger in Strafsachen,
fachmännischen Laienrichter oder Beisitzer,
Sachverständigen oder Dolmetsch,
Zwangsverwalter oder Ausgleichsverwalter
betreffen, sind zu einem Akt zu vereinigen (Personalakt).
(2)Absatz 2,Für die Aktenbildung finden die Vorschriften der §§ 371 bis 384 Anwendung, soweit nicht im folgenden besondere Bestimmungen getroffen werden.Für die Aktenbildung finden die Vorschriften der Paragraphen 371 bis 384 Anwendung, soweit nicht im folgenden besondere Bestimmungen getroffen werden.
(3)Absatz 3,Die Personalakten haben alles auf eine Person bezügliche zu enthalten; sie sind daher durch Abschriften, Verweisungsblätter oder Amtsvermerke zu ergänzen.
(4)Absatz 4,Standesausweise und Dienstbeschreibungen sind weder mit Ordnungsnummern noch mit Seitenzahlen zu versehen; sie sind in einen eigenen Aktendeckel zu legen und den Akten anzuschließen.
(5)Absatz 5,Ablehnungsanträge, Aufsichtsbeschwerden und die Entscheidungen hierüber sowie Dienststrafsachen gehören nicht in den Personalakt.
(6)Absatz 6,Im Falle der Versetzung ist der Personalakt der neuen Dienstbehörde abzutreten.
(7)Absatz 7,Die Personalakten sind vertraulich zu behandeln (§ 167 Abs. 4).Die Personalakten sind vertraulich zu behandeln (Paragraph 167, Absatz 4,).
Anmerkung
1. § 520 ist sinngemäß auch auf Eignungsausbildungsteilnehmer nach §§ 2b ff des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, anzuwenden.
2. Anstelle der im Abs. 1 Z 8 genannten Beisitzer nach dem durch § 99 Z 1 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, aufgehobenen Arbeitsgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 170/1946, sind, die fachkundigen Laienrichter nach § 15 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, getreten.
3. Die Anführung der Ausgleichsverwalter in Abs. 1 Z 10 ist durch Art. XI § 4 des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 370/1982, gegenstandslos geworden.
4. Abs. 5 ist auch auf die Dienstgerichtssachen anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004365
alte Dokumentnummer
N1195111752S