Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 520aParagraph 520 a
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Elektronischer Personalakt
§ 520a.Paragraph 520 a,
(1)Absatz eins,Die Führung der Personalakten der Justizbediensteten (einschließlich der in Ausbildung stehenden Personen) hat in elektronischer Form zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Zuständig für die Führung der elektronischen Personalakten ist die jeweilige (nachgeordnete) Dienstbehörde bzw. Personalstelle.
(3)Absatz 3,Soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen über Personalakten auch auf elektronische Personalakten anzuwenden.
(4)Absatz 4,Im elektronischen Personalakt kommen die Bestimmungen über die Mehrfachführung der Standesausweise (§ 12 Abs. 2) nicht zur Anwendung.Im elektronischen Personalakt kommen die Bestimmungen über die Mehrfachführung der Standesausweise (Paragraph 12, Absatz 2,) nicht zur Anwendung.
(5)Absatz 5,Mit der Umstellung auf den elektronischen Personalakt sind die bei den Landes- und Bezirksgerichten sowie allenfalls bei den Staatsanwaltschaften erliegenden Zweit- und Drittausfertigungen der Personalakten von Justizbediensteten und von in Ausbildung stehenden Personen zu vernichten. Von der Vernichtung ausgenommen sind lediglich
Aktenbestandteile, die bisher noch nicht dem Oberlandesgericht (bzw. der Oberstaatsanwaltschaft) vorgelegt wurden, und
(6)Absatz 6,Aktenbestandteile nach Abs. 5 Z 1 und 2 sind der betreffenden Dienstbehörde bzw. Personalstelle vorzulegen und von dieser jeweils in datenlesbarer Form dem elektronischen Personalakt anzuschließen. Originalurkunden sind, soweit nicht besondere Verwahrungsbestimmungen bestehen, sodann der bzw. dem Bediensteten (bzw. Auszubildenden) nachweislich auszufolgen.Aktenbestandteile nach Absatz 5, Ziffer eins, und 2 sind der betreffenden Dienstbehörde bzw. Personalstelle vorzulegen und von dieser jeweils in datenlesbarer Form dem elektronischen Personalakt anzuschließen. Originalurkunden sind, soweit nicht besondere Verwahrungsbestimmungen bestehen, sodann der bzw. dem Bediensteten (bzw. Auszubildenden) nachweislich auszufolgen.
(7)Absatz 7,Hinsichtlich der vor dem 1. Jänner 1954 geborenen Justizbediensteten kann von einer Umstellung auf die elektronische Führung der Personalakten mit der Maßgabe Abstand genommen werden, dass in diesen Fällen die bisherigen Regelungen weiter anzuwenden sind.
(8)Absatz 8,Nähere Festlegungen zu den sich aus der elektronischen Führung der Personalakten (Standesausweis, Aktenzeichen, Personalaktenregister) ergebenden Besonderheiten sowie zum näheren Vorgehen insbesondere nach den Abs. 5 und 6 trifft das Bundesministerium für Justiz im Erlasswege.Nähere Festlegungen zu den sich aus der elektronischen Führung der Personalakten (Standesausweis, Aktenzeichen, Personalaktenregister) ergebenden Besonderheiten sowie zum näheren Vorgehen insbesondere nach den Absatz 5, und 6 trifft das Bundesministerium für Justiz im Erlasswege.
Schlagworte
Landesgericht, Zweitausfertigung
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40159979