Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 518Paragraph 518
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Verzeichnis und Sammlung der allgemeinen Weisungen (Normalien)
§ 518.Paragraph 518,
(1)Absatz eins,Die Erlässe und Weisungen des Bundesministeriums für Justiz von allgemeiner Bedeutung, soweit sie nicht im Amtsblatt enthalten sind, ferner derartige Erlässe und Weisungen der vorgesetzten Gerichtshofpräsidenten und des Vorstehers des eigenen Gerichtes bilden die Akten der Geschäftsgruppe 1 (Weisungen, Normalien). Sie sind im Sachverzeichnisse sowohl unter dem Schlagworte „Weisungen“ (allenfalls mit Rücksicht auf die frühere Anlage der Verzeichnisse unter „Normalien“) als unter den nach § 517 Abs. 2 zu wählenden Schlagwörtern einzutragen und an dieser Stelle zu unterstreichen. Wenigstens ein nach § 517 in Betracht kommendes Schlagwort wird von der erlassenden Stelle angegeben.Die Erlässe und Weisungen des Bundesministeriums für Justiz von allgemeiner Bedeutung, soweit sie nicht im Amtsblatt enthalten sind, ferner derartige Erlässe und Weisungen der vorgesetzten Gerichtshofpräsidenten und des Vorstehers des eigenen Gerichtes bilden die Akten der Geschäftsgruppe 1 (Weisungen, Normalien). Sie sind im Sachverzeichnisse sowohl unter dem Schlagworte „Weisungen“ (allenfalls mit Rücksicht auf die frühere Anlage der Verzeichnisse unter „Normalien“) als unter den nach Paragraph 517, Absatz 2, zu wählenden Schlagwörtern einzutragen und an dieser Stelle zu unterstreichen. Wenigstens ein nach Paragraph 517, in Betracht kommendes Schlagwort wird von der erlassenden Stelle angegeben.
(2)Absatz 2,Bei sämtlichen Gerichten sind die allgemeinen Weisungen (Normalien) getrennt nach den Stellen, von denen sie erlassen wurden, nach Jahrgängen unter besonderen Umschlägen zusammenzulegen.
Schlagworte
Justizamtsblatt, Erlaßsammlung
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40159963