Rechtstracker.at

§ 517 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 517 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 51701.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 517

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Namen- und Sachverzeichnis

Paragraph 517,

  1. Absatz eins,Zum Jv-Register sind zwei alphabetische Verzeichnisse zu führen:
    1. Ziffer eins
      ein stets in Buchform zu führendes Sachverzeichnis nach GeoForm. Nr. 120; bei größeren Gerichten kann der Gerichtsvorsteher die Führung des Sachverzeichnisses in Form einer Kartei anordnen;
    2. Ziffer 2
      ein die Namen der Personen und Behörden ausweisendes Namenverzeichnis nach GeoForm. Nr. 121 oder in der Form einer Kartei. Das Namenverzeichnis ist bei kleinen Bezirksgerichten entbehrlich.
  2. Absatz 2,Dem Sachverzeichnis ist eine den Bedürfnissen des einzelnen Gerichtes entsprechende Anzahl von Schlagwörtern zugrunde zu legen, die alle bei diesem Gerichte vorkommenden Justizverwaltungssachen umfassen. Nach jedem der alphabetisch gereihten Schlagwörter ist ein angemessener Raum freizuhalten. Jede Jv-Sache ist unter allen Schlagwörtern einzutragen, unter denen sie möglicherweise gesucht werden kann, in zweifelhaften Fällen also mehr als einmal. Das Verzeichnis der Schlagwörter ist als „Inhalt“ dem Sachverzeichnis voranzustellen. Läßt sich eine Sache unter keines der vorkommenden Schlagwörter einreihen, so ist an der durch das Alphabet bestimmten Stelle ein neues Schlagwort einzutragen und der „Inhalt“ entsprechend zu ergänzen.
  3. Absatz 3,Verwaltungssachen, die hauptsächlich eine Person (Behörde) betreffen, so daß dem Gegenstande keine allgemeine Bedeutung zukommt, sind nur in das Namenverzeichnis, Sachen, die nur eine sachliche Bedeutung haben, nur in das Sachenverzeichnis einzutragen; unter Umständen ist eine Sache in beide Verzeichnisse einzutragen.
  4. Absatz 4,Wird ein Geschäftsstück nach Paragraph 509, Absatz 2, zu einem schon eingetragenen Akte mit Ordnungsnummern genommen, so ist es in den alphabetischen Verzeichnissen nicht neu einzutragen, wenn es nicht Anlaß zur Einreihung unter einen Namen oder ein Schlagwort gibt, unter dem die Sache bisher nicht eingetragen war.

Anmerkung

Zu den Ordnungsnummern siehe § 375 Abs. 1 Geo.

Schlagworte

Namenverzeichnis, Justizverwaltungsregister

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159962