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BGBl. Nr. 264/1951

kundgemacht 20.12.1951 RIS↗
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 264/1951× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) neu § 0↗RIS↗
§ 520neu
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 469/2013 § 520↗RIS↗

Die Personalakten und das Personalaktenregister.

Paragraph 520, Bildung und Behandlung der Akten.

  1. Absatz eins,Alle Geschäftsstücke, die einen
    1. Ziffer eins
      Richter,
    2. Ziffer 2
      Rechtspraktikanten,
    3. Ziffer 3
      Beamten,
    4. Ziffer 4
      Notar,
    5. Ziffer 5
      Verteidiger in Strafsachen,
    6. Ziffer 6
      Vertragsbediensteten,
    7. Ziffer 7
      Pensionisten,
    8. Ziffer 8
      fachmännischen Laienrichter oder Beisitzer,
    9. Ziffer 9
      Sachverständigen oder Dolmetsch,
    10. Ziffer 10
      Zwangsverwalter oder Ausgleichsverwalter
    betreffen, sind zu einem Akt zu vereinigen (Personalakt).
  2. Absatz 2,Für die Aktenbildung finden die Vorschriften der Paragraphen 371 bis 384 Anwendung, soweit nicht im folgenden besondere Bestimmungen getroffen werden.
  3. Absatz 3,Die Personalakten haben alles auf eine Person bezügliche zu enthalten; sie sind daher durch Abschriften, Verweisungsblätter oder Amtsvermerke zu ergänzen.
  4. Absatz 4,Standesausweise und Dienstbeschreibungen sind weder mit Ordnungsnummern noch mit Seitenzahlen zu versehen; sie sind in einen eigenen Aktendeckel zu legen und den Akten anzuschließen.
  5. Absatz 5,Ablehnungsanträge, Aufsichtsbeschwerden und die Entscheidungen hierüber sowie Dienststrafsachen gehören nicht in den Personalakt.
  6. Absatz 6,Im Falle der Versetzung ist der Personalakt der neuen Dienstbehörde abzutreten.
  7. Absatz 7,Die Personalakten sind vertraulich zu behandeln (Paragraph 167, Absatz 4,).