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BGBl. Nr. 264/1951

kundgemacht 20.12.1951 RIS↗
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 264/1951× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) neu § 0↗RIS↗
§ 536neu
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2006 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 421/2006 § 536↗RIS↗

römisch sechs. Hauptstück.

Besondere Vorschriften für einzelne Verfahrensarten.

1. Kapitel.

Durchführungsvorschriften zur Zivilprozeßordnung.

Paragraph 536, Selbständige Tätigkeit der Geschäftsstelle.

  1. Absatz eins,Bei Bezirksgerichten ist in Streitsachen mündliches Parteivorbringen aller Art in der Geschäftsstelle entgegenzunehmen, soweit es die Ausbildung und die Belastung der eingeteilten Kräfte gestatten (Paragraph 34, Absatz 2,). Insbesondere können Klagen von rechtlich einfacher Art in der Geschäftsstelle zu Protokoll genommen werden. Kündigungen, Anträge auf Erlassung von Aufträgen wegen Übergabe (Übernahme) von Bestandgegenständen usw. sowie Einwendungen gegen solche sollen in der Geschäftsstelle nur aufgenommen werden, wenn die Bediensteten auf diesem besonderen Rechtsgebiete die erforderliche Erfahrung besitzen.
  2. Absatz 2,Rechtsanwälte und Parteien, die durch Rechtsanwälte vertreten sind, können ihre Anträge in der Geschäftsstelle nicht zu Protokoll geben (Paragraph 434, ZPO.). Berufungen und Berufungsmitteilungen Anmerkung, jetzt: Berufungsbeantwortung) dürfen niemals, Rekurse nur in dringenden Fällen und nur dann von der Geschäftsstelle zu Protokoll genommen werden, wenn der Richter an der Aufnahme des Protokolls verhindert ist.
  3. Absatz 3,Bei Gerichtshöfen können unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 2, in der Geschäftsstelle zu Protokoll genommen werden: Anträge auf Bewilligung des Armenrechtes Anmerkung, jetzt: der Verfahrenshilfe), Klagen, die vor die Schiedsgerichte der Sozialversicherung gehören, Klagen im Verfahren wegen Ehescheidung Anmerkung, gegenstandslos) sowie Anträge, die im Exekutionsverfahren vorkommen (Paragraph 53, EO.). Soweit Anwaltszwang Anmerkung, jetzt: Anwaltspflicht) besteht, ist mündliches Anbringen in der Geschäftsstelle unzulässig. Doch kann die Geschäftsstelle Anzeigen über die Änderung von Anschriften, über Namen und Wohnort von Zeugen, über Hindernisse, die einer Verhandlung entgegenstehen usw., entgegennehmen und durch einen Vermerk im Akte beurkunden.
  4. Absatz 4,Wenn eine Partei einen Bestandvertrag bei Gericht aufkündigen will, kann nach ihrem Begehren das ZPForm. Nr. 102 in der erforderlichen Anzahl von Gleichschriften ausgefüllt werden. Wenn die Partei diese Formblätter als Eingaben in der Einlaufstelle überreicht, entfällt die Aufnahme eines Protokolls (Paragraph 66,).
  5. Absatz 5,Vom Einlangen eines rechtzeitigen Widerspruches gegen einen auf Grund eines Mahngesuches erlassenen bedingten Zahlungsbefehl (Paragraph 10, MahnG.) Anmerkung, gegenstandslos) und vom Einlangen der Beweisaufnahmeakten (Paragraph 286, ZPO.) hat die Geschäftsstelle die Parteien ohne richterlichen Auftrag zu verständigen.