(3)Absatz 3,Bei Gerichtshöfen können unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 34 Abs. 2 in der Geschäftsstelle zu Protokoll genommen werden: Anträge auf Bewilligung des Armenrechtes (Anm.: jetzt: der Verfahrenshilfe), Klagen, die vor die Schiedsgerichte der Sozialversicherung gehören, Klagen im Verfahren wegen Ehescheidung (Anm.: gegenstandslos) sowie Anträge, die im Exekutionsverfahren vorkommen (§ 53 EO.). Soweit Anwaltszwang (Anm.: jetzt: Anwaltspflicht) besteht, ist mündliches Anbringen in der Geschäftsstelle unzulässig. Doch kann die Geschäftsstelle Anzeigen über die Änderung von Anschriften, über Namen und Wohnort von Zeugen, über Hindernisse, die einer Verhandlung entgegenstehen usw., entgegennehmen und durch einen Vermerk im Akte beurkunden.Bei Gerichtshöfen können unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 2, in der Geschäftsstelle zu Protokoll genommen werden: Anträge auf Bewilligung des Armenrechtes Anmerkung, jetzt: der Verfahrenshilfe), Klagen, die vor die Schiedsgerichte der Sozialversicherung gehören, Klagen im Verfahren wegen Ehescheidung Anmerkung, gegenstandslos) sowie Anträge, die im Exekutionsverfahren vorkommen (Paragraph 53, EO.). Soweit Anwaltszwang Anmerkung, jetzt: Anwaltspflicht) besteht, ist mündliches Anbringen in der Geschäftsstelle unzulässig. Doch kann die Geschäftsstelle Anzeigen über die Änderung von Anschriften, über Namen und Wohnort von Zeugen, über Hindernisse, die einer Verhandlung entgegenstehen usw., entgegennehmen und durch einen Vermerk im Akte beurkunden.