Rechtstracker.at

§ 536 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 536 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 53601.01.200731.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 421/2006
§ 53601.01.195331.12.2006 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 536

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006danach: BGBl. II Nr. 421/2006

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

römisch sechs. Hauptstück.

Besondere Vorschriften für einzelne Verfahrensarten.

1. Kapitel.

Durchführungsvorschriften zur Zivilprozeßordnung.

Paragraph 536, Selbständige Tätigkeit der Geschäftsstelle.

  1. Absatz eins,Bei Bezirksgerichten ist in Streitsachen mündliches Parteivorbringen aller Art in der Geschäftsstelle entgegenzunehmen, soweit es die Ausbildung und die Belastung der eingeteilten Kräfte gestatten (Paragraph 34, Absatz 2,). Insbesondere können Klagen von rechtlich einfacher Art in der Geschäftsstelle zu Protokoll genommen werden. Kündigungen, Anträge auf Erlassung von Aufträgen wegen Übergabe (Übernahme) von Bestandgegenständen usw. sowie Einwendungen gegen solche sollen in der Geschäftsstelle nur aufgenommen werden, wenn die Bediensteten auf diesem besonderen Rechtsgebiete die erforderliche Erfahrung besitzen.
  2. Absatz 2,Rechtsanwälte und Parteien, die durch Rechtsanwälte vertreten sind, können ihre Anträge in der Geschäftsstelle nicht zu Protokoll geben (Paragraph 434, ZPO.). Berufungen und Berufungsmitteilungen Anmerkung, jetzt: Berufungsbeantwortung) dürfen niemals, Rekurse nur in dringenden Fällen und nur dann von der Geschäftsstelle zu Protokoll genommen werden, wenn der Richter an der Aufnahme des Protokolls verhindert ist.
  3. Absatz 3,Bei Gerichtshöfen können unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 2, in der Geschäftsstelle zu Protokoll genommen werden: Anträge auf Bewilligung des Armenrechtes Anmerkung, jetzt: der Verfahrenshilfe), Klagen, die vor die Schiedsgerichte der Sozialversicherung gehören, Klagen im Verfahren wegen Ehescheidung Anmerkung, gegenstandslos) sowie Anträge, die im Exekutionsverfahren vorkommen (Paragraph 53, EO.). Soweit Anwaltszwang Anmerkung, jetzt: Anwaltspflicht) besteht, ist mündliches Anbringen in der Geschäftsstelle unzulässig. Doch kann die Geschäftsstelle Anzeigen über die Änderung von Anschriften, über Namen und Wohnort von Zeugen, über Hindernisse, die einer Verhandlung entgegenstehen usw., entgegennehmen und durch einen Vermerk im Akte beurkunden.
  4. Absatz 4,Wenn eine Partei einen Bestandvertrag bei Gericht aufkündigen will, kann nach ihrem Begehren das ZPForm. Nr. 102 in der erforderlichen Anzahl von Gleichschriften ausgefüllt werden. Wenn die Partei diese Formblätter als Eingaben in der Einlaufstelle überreicht, entfällt die Aufnahme eines Protokolls (Paragraph 66,).
  5. Absatz 5,Vom Einlangen eines rechtzeitigen Widerspruches gegen einen auf Grund eines Mahngesuches erlassenen bedingten Zahlungsbefehl (Paragraph 10, MahnG.) Anmerkung, gegenstandslos) und vom Einlangen der Beweisaufnahmeakten (Paragraph 286, ZPO.) hat die Geschäftsstelle die Parteien ohne richterlichen Auftrag zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004381

alte Dokumentnummer

N1195111768S