Rechtstracker.at

§ 536 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 536 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 53601.01.200731.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 421/2006
§ 53601.01.195331.12.2006 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 536

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

römisch sechs. Hauptstück
Besondere Vorschriften für einzelne Verfahrensarten

1. Kapitel
Durchführungsvorschriften zur Zivilprozeßordnung

Selbständige Tätigkeit der Geschäftsstelle

Paragraph 536,

  1. Absatz eins,Bei Bezirksgerichten ist in Streitsachen mündliches Parteivorbringen aller Art in der Geschäftsstelle entgegenzunehmen, soweit es die Ausbildung und die Belastung der eingeteilten Kräfte gestatten (Paragraph 34, Absatz 2,). Insbesondere können Klagen von rechtlich einfacher Art in der Geschäftsstelle zu Protokoll genommen werden. Kündigungen, Anträge auf Erlassung von Aufträgen wegen Übergabe (Übernahme) von Bestandgegenständen usw. sowie Einwendungen gegen solche sollen in der Geschäftsstelle nur aufgenommen werden, wenn die Bediensteten auf diesem besonderen Rechtsgebiete die erforderliche Erfahrung besitzen.
  2. Absatz 2,Rechtsanwälte und Parteien, die durch Rechtsanwälte vertreten sind, können ihre Anträge in der Geschäftsstelle nicht zu Protokoll geben (Paragraph 434, ZPO.). Berufungen und Berufungsmitteilungen Anmerkung, jetzt: Berufungsbeantwortung) dürfen niemals, Rekurse nur in dringenden Fällen und nur dann von der Geschäftsstelle zu Protokoll genommen werden, wenn der Richter an der Aufnahme des Protokolls verhindert ist.
  3. Absatz 3,Bei Gerichtshöfen können unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 2, in der Geschäftsstelle auch Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu Protokoll genommen werden. Soweit Anwaltspflicht besteht, ist mündliches Anbringen in der Geschäftsstelle unzulässig. Doch kann die Geschäftsstelle Anzeigen über die Änderung von Anschriften, über Namen und Wohnort von Zeugen, über Hindernisse, die einer Verhandlung entgegenstehen usw., entgegennehmen und durch einen Vermerk im Akte beurkunden.
  4. Absatz 4,Wenn eine Partei einen Bestandvertrag bei Gericht aufkündigen will, kann nach ihrem Begehren das ZPForm. Nr. 102 in der erforderlichen Anzahl von Gleichschriften ausgefüllt werden. Wenn die Partei diese Formblätter als Eingaben in der Einlaufstelle überreicht, entfällt die Aufnahme eines Protokolls (Paragraph 66,).
  5. Absatz 5,Vom Einlangen der Beweisaufnahmeakten (Paragraph 286, ZPO) hat die Geschäftsstelle die Parteien ohne richterlichen Auftrag zu verständigen.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159973