Rechtstracker.at

§ 537 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 537 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 53701.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 537

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Zustellung von Schriftsätzen (Gleichschriften-Halbschriften)

Paragraph 537,

  1. Absatz eins,Schriftsätze, welche die Anzeige vom Widerruf oder von der Kündigung einer Vollmacht (Paragraph 36, ZPO.), die Beitrittserklärung eines Nebenintervenienten (Paragraph 18, ZPO.), eine Streitverkündigung (Paragraph 21, ZPO.) oder die Aufforderung und Ladung eines Auktors (Paragraph 22, ZPO.) enthalten, ferner Schriftsätze mit Anträgen und Mitteilungen, die auch dem Prozeßgegner zur Kenntnis zu bringen sind (Paragraph 80, ZPO.), Rechtsmittelschriften und Gegenausführungen, die der anderen Prozeßpartei zuzustellen sind (Paragraph 80, ZPO.), endlich vorbereitende Schriftsätze, soweit solche zulässig sind (Paragraphen 258 und 440 ZPO.), sind auf Verfügung des Vorsitzenden (Einzelrichters - Paragraph 25, ZPO.) dem Prozeßgegner, falls keine andere Verständigung zu ergehen hat, ohne Beschlußausfertigung zuzustellen. Hält der Vorsitzende die Zustellung für unzulässig, so ist die Entscheidung des Senates einzuholen.
  2. Absatz 2,Die Partei, die den Schriftsatz überreicht hat, ist von der Zustellung an die übrigen Beteiligten durch Zustellung einer Halbschrift zu verständigen.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159974