(1)Absatz eins,Schriftsätze, welche die Anzeige vom Widerruf oder von der Kündigung einer Vollmacht (§ 36 ZPO.), die Beitrittserklärung eines Nebenintervenienten (§ 18 ZPO.), eine Streitverkündigung (§ 21 ZPO.) oder die Aufforderung und Ladung eines Auktors (§ 22 ZPO.) enthalten, ferner Schriftsätze mit Anträgen und Mitteilungen, die auch dem Prozeßgegner zur Kenntnis zu bringen sind (§ 80 ZPO.), Rechtsmittelschriften und Gegenausführungen, die der anderen Prozeßpartei zuzustellen sind (§ 80 ZPO.), endlich vorbereitende Schriftsätze, soweit solche zulässig sind (§§ 258 und 440 ZPO.), sind auf Verfügung des Vorsitzenden (Einzelrichters - § 25 ZPO.) dem Prozeßgegner, falls keine andere Verständigung zu ergehen hat, ohne Beschlußausfertigung zuzustellen. Hält der Vorsitzende die Zustellung für unzulässig, so ist die Entscheidung des Senates einzuholen.Schriftsätze, welche die Anzeige vom Widerruf oder von der Kündigung einer Vollmacht (Paragraph 36, ZPO.), die Beitrittserklärung eines Nebenintervenienten (Paragraph 18, ZPO.), eine Streitverkündigung (Paragraph 21, ZPO.) oder die Aufforderung und Ladung eines Auktors (Paragraph 22, ZPO.) enthalten, ferner Schriftsätze mit Anträgen und Mitteilungen, die auch dem Prozeßgegner zur Kenntnis zu bringen sind (Paragraph 80, ZPO.), Rechtsmittelschriften und Gegenausführungen, die der anderen Prozeßpartei zuzustellen sind (Paragraph 80, ZPO.), endlich vorbereitende Schriftsätze, soweit solche zulässig sind (Paragraphen 258 und 440 ZPO.), sind auf Verfügung des Vorsitzenden (Einzelrichters - Paragraph 25, ZPO.) dem Prozeßgegner, falls keine andere Verständigung zu ergehen hat, ohne Beschlußausfertigung zuzustellen. Hält der Vorsitzende die Zustellung für unzulässig, so ist die Entscheidung des Senates einzuholen.