Rechtstracker.at

§ 537 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 537 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 53701.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 537

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 537, Zustellung von Schriftsätzen (Gleichschriften-Halbschriften).

  1. Absatz eins,Schriftsätze, welche die Anzeige vom Widerruf oder von der Kündigung einer Vollmacht (Paragraph 36, ZPO.), die Beitrittserklärung eines Nebenintervenienten (Paragraph 18, ZPO.), eine Streitverkündigung (Paragraph 21, ZPO.) oder die Aufforderung und Ladung eines Auktors (Paragraph 22, ZPO.) enthalten, ferner Schriftsätze mit Anträgen und Mitteilungen, die auch dem Prozeßgegner zur Kenntnis zu bringen sind (Paragraph 80, ZPO.), Rechtsmittelschriften und Gegenausführungen, die der anderen Prozeßpartei zuzustellen sind (Paragraph 80, ZPO.), endlich vorbereitende Schriftsätze, soweit solche zulässig sind (Paragraphen 258 und 440 ZPO.), sind auf Verfügung des Vorsitzenden (Einzelrichters - Paragraph 25, ZPO.) dem Prozeßgegner, falls keine andere Verständigung zu ergehen hat, ohne Beschlußausfertigung zuzustellen. Hält der Vorsitzende die Zustellung für unzulässig, so ist die Entscheidung des Senates einzuholen.
  2. Absatz 2,Die Partei, die den Schriftsatz überreicht hat, ist von der Zustellung an die übrigen Beteiligten durch Zustellung einer Halbschrift zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004382

alte Dokumentnummer

N1195111769S