Absatz eins,Das beauftragende oder ersuchende Gericht hat die Parteien stets ausdrücklich zu befragen, ob sie sich an der (mittelbaren) Beweisaufnahme beteiligen wollen. Wenn alle oder einzelne Streitteile auf die Beteiligung verzichten, ist dies dem beauftragten oder ersuchten Richter bekanntzugeben. Ebenso ist er zu verständigen, falls sämtliche Parteien auf die Beeidigung eines Zeugen verzichtet haben.
BGBl. Nr. 264/1951
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 546neu
Paragraph 546,
Beweisaufnahme durch den beauftragten oder ersuchten Richter.
- Absatz 2,Das Ersuchschreiben um Beweisaufnahme ist im Verkehre mit inländischen Gerichten regelmäßig in Urschrift auf den dem ersuchten Gerichte zu übersendenden Akt zu setzen. Von einer abgesonderten Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchschreiben ist abzusehen, wenn er dem mit übersendeten Akte entnommen werden kann, doch sind bei umfangreichen Akten die für den ersuchten Richter in Betracht kommenden Stellen des Aktes im Ersuchschreiben zu bezeichnen. Das Ersuchschreiben kann insbesondere auf den im Verhandlungsprotokoll enthaltenen Beweisbeschluß hinweisen, doch hat sich der Prozeßrichter vor Augen zu halten, daß es vor allem seine Sache, nicht die des ersuchten Richters ist, die für die Prozeßentscheidung wichtigen Umstände zu bestimmen und die erforderlichen Überlegungen anzustellen. Daher sind nötigenfalls dem ersuchten Richter genaue Richtlinien für die Vernehmung zu geben; vor allem ist die Vorschrift des Paragraph 277, Absatz eins, ZPO. einzuhalten, wonach der Beweisbeschluß die streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel genau zu bezeichnen hat.
- Absatz 3,Hingegen ist der Sachverhalt in das Ersuchschreiben soweit aufzunehmen, als es zur Leitung und vollständigen Durchführung der Beweisaufnahme nötig ist:
- Ziffer einswenn zur Fortsetzung des Verfahrens oder aus anderen Gründen die Akten heim Prozeßgerichte zurückbehalten werden müssen;
- Ziffer 2wenn gleichzeitig mehrere Gerichte um die Aufnahme von Beweisen zu ersuchen sind;
- Ziffer 3wenn von der Protokollierung des Sach- und Beweisvorbringens nach Paragraph 444, ZPO. abgesehen wurde;
- Ziffer 4wenn das Ersuchschreiben an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland oder an ausländische Behörden gerichtet ist.