Absatz eins,Die bei der Vollzugshandlung dem Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) vom Verpflichteten ausgefolgten oder dem Verpflichteten abgenommenen oder vom Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) sonst übernommenen Geldbeträge, Wertpapiere und andere Sachen, die sich zum gerichtlichen Erlag eignen (Paragraph 284,), sind, soweit sie nicht unmittelbar dem betreibenden Gläubiger übergeben werden (Paragraphen 261, Absatz eins, 346, EO.), vom Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) ohne Aufschub beim Rechnungsführer oder bei der Verwahrungsabteilung (Paragraph 287,) zu erlegen. Dem Berichte (Protokoll) über die Vollzugshandlung ist die Empfangsbestätigung des Rechnungsführers oder der Verwahrungsabteilung, allenfalls der postamtlich bestätigte Empfangschein anzuschließen.
BGBl. Nr. 264/1951
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 556neu
Paragraph 556,
Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; fruchtbringende Anlegung von Barbeträgen.
- Absatz 2,Wurden vom Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) übernommene Beträge unmittelbar dem betreibenden Gläubiger übergeben (übersendet), so hat der betreibende Gläubiger den Bericht (das Protokoll) zu unterfertigen oder es ist dem Berichte (dem Protokolle) der Postaufgabeschein (der postamtlich bestätigte Empfangschein usw.) beizulegen.
- Absatz 3,Während eines Exekutionsverfahrens zu Gericht erlegte Barbeträge, die fruchtbringend anzulegen sind (Paragraph 7, EO.), dürfen mangels anderweitigen Antrages der Bezugsberechtigten nur bei dem Österreichischen Postsparkassenamt oder bei einer regulativmäßigen Sparkasse erlegt werden.
- Absatz 4,Die etwaigen Kosten des Einlegens, Kündigens und Behebens sind aus dem erlegten Betrage zu bestreiten.
- Absatz 5,Ist ein Betrag so gering, daß nach der wahrscheinlichen Dauer des Erlages kein oder nur ein unbedeutender Zinsenüberschuß erzielt würde, so ist von der fruchtbringenden Anlegung abzusehen.