Rechtstracker.at

§ 556 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 556 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 55601.01.200931.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 452/2008
§ 55601.01.195331.12.2008 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 556

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008danach: BGBl. II Nr. 452/2008

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 556,

Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; fruchtbringende Anlegung von Barbeträgen.

  1. Absatz eins,Die bei der Vollzugshandlung dem Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) vom Verpflichteten ausgefolgten oder dem Verpflichteten abgenommenen oder vom Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) sonst übernommenen Geldbeträge, Wertpapiere und andere Sachen, die sich zum gerichtlichen Erlag eignen (Paragraph 284,), sind, soweit sie nicht unmittelbar dem betreibenden Gläubiger übergeben werden (Paragraphen 261, Absatz eins, 346, EO.), vom Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) ohne Aufschub beim Rechnungsführer oder bei der Verwahrungsabteilung (Paragraph 287,) zu erlegen. Dem Berichte (Protokoll) über die Vollzugshandlung ist die Empfangsbestätigung des Rechnungsführers oder der Verwahrungsabteilung, allenfalls der postamtlich bestätigte Empfangschein anzuschließen.
  2. Absatz 2,Wurden vom Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) übernommene Beträge unmittelbar dem betreibenden Gläubiger übergeben (übersendet), so hat der betreibende Gläubiger den Bericht (das Protokoll) zu unterfertigen oder es ist dem Berichte (dem Protokolle) der Postaufgabeschein (der postamtlich bestätigte Empfangschein usw.) beizulegen.
  3. Absatz 3,Während eines Exekutionsverfahrens zu Gericht erlegte Barbeträge, die fruchtbringend anzulegen sind (Paragraph 7, EO.), dürfen mangels anderweitigen Antrages der Bezugsberechtigten nur bei dem Österreichischen Postsparkassenamt oder bei einer regulativmäßigen Sparkasse erlegt werden.
  4. Absatz 4,Die etwaigen Kosten des Einlegens, Kündigens und Behebens sind aus dem erlegten Betrage zu bestreiten.
  5. Absatz 5,Ist ein Betrag so gering, daß nach der wahrscheinlichen Dauer des Erlages kein oder nur ein unbedeutender Zinsenüberschuß erzielt würde, so ist von der fruchtbringenden Anlegung abzusehen.

Anmerkung

Zu Abs. 3: Gemäß § 1 Abs. 1 PostsparkassenG, BGBl. Nr. 458/1969, trat
an die Stelle des bisherigen Österreichischen Postsparkassenamtes die
Österreichische Postsparkasse.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004401

alte Dokumentnummer

N1195111788S