(1)Absatz eins,Die bei der Vollzugshandlung dem Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) vom Verpflichteten ausgefolgten oder dem Verpflichteten abgenommenen oder vom Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) sonst übernommenen Geldbeträge, Wertpapiere und andere Sachen, die sich zum gerichtlichen Erlag eignen (§ 284), sind, soweit sie nicht unmittelbar dem betreibenden Gläubiger übergeben werden (§§ 261 Abs. 1, 346 EO.), vom Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) ohne Aufschub beim Rechnungsführer oder bei der Verwahrungsabteilung (§ 287) zu erlegen. Dem Berichte (Protokoll) über die Vollzugshandlung ist die Empfangsbestätigung des Rechnungsführers oder der Verwahrungsabteilung, allenfalls der postamtlich bestätigte Empfangschein anzuschließen.Die bei der Vollzugshandlung dem Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) vom Verpflichteten ausgefolgten oder dem Verpflichteten abgenommenen oder vom Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) sonst übernommenen Geldbeträge, Wertpapiere und andere Sachen, die sich zum gerichtlichen Erlag eignen (Paragraph 284,), sind, soweit sie nicht unmittelbar dem betreibenden Gläubiger übergeben werden (Paragraphen 261, Absatz eins, 346, EO.), vom Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) ohne Aufschub beim Rechnungsführer oder bei der Verwahrungsabteilung (Paragraph 287,) zu erlegen. Dem Berichte (Protokoll) über die Vollzugshandlung ist die Empfangsbestätigung des Rechnungsführers oder der Verwahrungsabteilung, allenfalls der postamtlich bestätigte Empfangschein anzuschließen.