Rechtstracker.at

§ 556 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 556 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 55601.01.200931.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 452/2008
§ 55601.01.195331.12.2008 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 556

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; fruchtbringende Anlegung von Barbeträgen

Paragraph 556,

  1. Absatz eins,Die bei der Vollzugshandlung dem Gerichtsvollzieher vom Verpflichteten ausgefolgten oder dem Verpflichteten abgenommenen oder vom Gerichtsvollzieher sonst übernommenen Geldbeträge, Wertpapiere und andere Sachen, die sich zum gerichtlichen Erlag eignen (Paragraph 284,), sind, soweit sie nicht unmittelbar dem betreibenden Gläubiger übergeben werden (Paragraphen 261, Absatz eins, 346, EO.), vom Gerichtsvollzieher ohne Aufschub beim Rechnungsführer oder bei der Verwahrungsabteilung (Paragraph 287,) zu erlegen. Dem Berichte (Protokoll) über die Vollzugshandlung ist die Empfangsbestätigung des Rechnungsführers oder der Verwahrungsabteilung, allenfalls der postamtlich bestätigte Empfangschein anzuschließen.
  2. Absatz 2,Wurden vom Gerichtsvollzieher übernommene Beträge unmittelbar dem betreibenden Gläubiger übergeben (übersendet), so hat der betreibende Gläubiger den Bericht (das Protokoll) zu unterfertigen oder es ist dem Berichte (dem Protokolle) der Postaufgabeschein (der postamtlich bestätigte Empfangschein usw.) beizulegen.
  3. Absatz 3,Während eines Exekutionsverfahrens zu Gericht erlegte Barbeträge, die fruchtbringend anzulegen sind (Paragraph 7, EO.), dürfen mangels anderweitigen Antrages der Bezugsberechtigten nur bei der Österreichischen Postsparkasse AG oder bei einer regulativmäßigen Sparkasse erlegt werden.
  4. Absatz 4,Die etwaigen Kosten des Einlegens, Kündigens und Behebens sind aus dem erlegten Betrage zu bestreiten.
  5. Absatz 5,Ist ein Betrag so gering, daß nach der wahrscheinlichen Dauer des Erlages kein oder nur ein unbedeutender Zinsenüberschuß erzielt würde, so ist von der fruchtbringenden Anlegung abzusehen.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159986