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BGBl. Nr. 264/1951

kundgemacht 20.12.1951 RIS↗
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 264/1951× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) neu § 0↗RIS↗
§ 589neu
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2008 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 452/2008 § 589↗RIS↗

Paragraph 589, Subsidiaranklage.

  1. Absatz eins,Die im Paragraph 48, Ziffer 2 und 3 StPO. vorgeschriebene Benachrichtigung des Privatbeteiligten vom Rücktritt des Staatsanwaltes von der Verfolgung obliegt dem Gerichte.
  2. Absatz 2,Von den auf Grund des Paragraph 48, StPO. vom Privatbeteiligten gestellten Anträgen und abgegebenen Erklärungen, vom Zeitpunkt der über die Subsidiaranklage angeordneten Hauptverhandlung und von den Ergebnissen des Verfahrens in 1. und in letzter Instanz hat das Gericht den Staatsanwalt durch Übermittlung des Aktes in Kenntnis zu setzen.