Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 589Paragraph 589
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 589. Subsidiaranklage.Paragraph 589, Subsidiaranklage.
(1)Absatz eins,Die im § 48 Z 2 und 3 StPO. vorgeschriebene Benachrichtigung des Privatbeteiligten vom Rücktritt des Staatsanwaltes von der Verfolgung obliegt dem Gerichte.Die im Paragraph 48, Ziffer 2 und 3 StPO. vorgeschriebene Benachrichtigung des Privatbeteiligten vom Rücktritt des Staatsanwaltes von der Verfolgung obliegt dem Gerichte.
(2)Absatz 2,Von den auf Grund des § 48 StPO. vom Privatbeteiligten gestellten Anträgen und abgegebenen Erklärungen, vom Zeitpunkt der über die Subsidiaranklage angeordneten Hauptverhandlung und von den Ergebnissen des Verfahrens in 1. und in letzter Instanz hat das Gericht den Staatsanwalt durch Übermittlung des Aktes in Kenntnis zu setzen.Von den auf Grund des Paragraph 48, StPO. vom Privatbeteiligten gestellten Anträgen und abgegebenen Erklärungen, vom Zeitpunkt der über die Subsidiaranklage angeordneten Hauptverhandlung und von den Ergebnissen des Verfahrens in 1. und in letzter Instanz hat das Gericht den Staatsanwalt durch Übermittlung des Aktes in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004434
alte Dokumentnummer
N1195111847S