Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 452/2008Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 589Paragraph 589
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 589. Subsidiaranklage.Paragraph 589, Subsidiaranklage.
(1)Absatz eins,Die im § 72 Abs. 3 StPO vorgeschriebene Benachrichtigung des Privatbeteiligten vom Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung obliegt dem Gerichte.Die im Paragraph 72, Absatz 3, StPO vorgeschriebene Benachrichtigung des Privatbeteiligten vom Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung obliegt dem Gerichte.
(2)Absatz 2,Von den auf Grund des § 72 StPO vom Privatbeteiligten gestellten Anträgen und abgegebenen Erklärungen, vom Zeitpunkt der über die Subsidiaranklage angeordneten Hauptverhandlung und von den Ergebnissen des Verfahrens in 1. und in letzter Instanz hat das Gericht die Staatsanwaltschaft durch Übermittlung des Aktes in Kenntnis zu setzen.Von den auf Grund des Paragraph 72, StPO vom Privatbeteiligten gestellten Anträgen und abgegebenen Erklärungen, vom Zeitpunkt der über die Subsidiaranklage angeordneten Hauptverhandlung und von den Ergebnissen des Verfahrens in 1. und in letzter Instanz hat das Gericht die Staatsanwaltschaft durch Übermittlung des Aktes in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR40103415