BGBl. Nr. 264/1951
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph 594, Überwachung der Dauer der Kollusionshaft.
Wird über einen Beschuldigten die Untersuchungshaft bloß aus dem in Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 3, StPO. angeführten Grunde verhängt oder aufrechterhalten, so hat der mit der Führung der Strafsache betraute Richter die Verhängung und Aufhebung einer solchen Haft dem Gerichtsvorsteher schriftlich anzuzeigen. Der Gerichtsvorsteher hat darüber zu wachen, daß die im Paragraph 190, StPO. bestimmte längste Dauer der Kollusionshaft nicht überschritten werde. Die Überwachung geschieht durch den Geschäftskalender. Wenn eine Verfügung über die Haft nicht rechtzeitig erfolgt, hat der Gerichtsvorsteher die Anzeige hievon dem vorgesetzten Gerichtshof zu erstatten. Ein Vormerk über die in Kollusionshaft befindlichen Personen wird nicht geführt.