Absatz eins,Bestehen bei einem Gerichte mehrere mit Strafsachen befaßte Abteilungen, so kann der Gerichtsvorsteher zur Aufbewahrung aller Beweisgegenstände, die sich zur Aufbewahrung bei Gericht eignen und nicht nach Paragraph 610, Absatz eins, als Beilagen zum Akte zu nehmen sind, eine besondere Verwahrungsstelle errichten. Zu ihrem Leiter ist der Leiter der Einlaufstelle, der Rechnungsführer oder ein Beamter des Fachdienstes zu bestellen. Diesem ist ein versperrbarer Raum mit den erforderlichen Schränken und Gestellen und eine feuersichere Kasse zur Verfügung zu stellen.
BGBl. Nr. 264/1951
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 614neu
b) Sondervorschriften für Gerichte mit Verwahrungsstellen. Paragraph 614, Errichtung der Verwahrungsstelle.
- Absatz 2,Wo es zweckmäßig erscheint, hat der Gerichtsvorsteher für die Verwahrungsstelle ein besonderes Postscheckkonto eröffnen zu lassen (Paragraph 273,); als verfügungsberechtigt ist der Leiter der Verwahrungsstelle anzumelden. Die Bestimmungen der Paragraphen 273 bis 276 sind sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 3,In der Verwahrungsstelle sind ein Eingangsbuch, ein Kassabuch und die Standblätter, erforderlichenfalls auch ein alphabetisches Namenverzeichnis zu den Standblättern und ein Verzeichnis der Ausfolgeaufträge zu führen.