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BGBl. Nr. 264/1951

kundgemacht 20.12.1951 RIS↗
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 264/1951× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) neu § 0↗RIS↗
§ 69neu
in Kraft 01.01.1953 – 31.03.1999 · idF BGBl. Nr. 264/1951 § 69↗RIS↗

10. Kapitel.

Auswärtige Amtshandlungen.

Paragraph 69,

Anordnung und Bekanntmachung der Gerichtstage.

  1. Absatz eins,Wenn ein Gerichtstag außerhalb des Sitzes eines Bezirksgerichtes eingeführt wird (Paragraph 29, Absatz eins, GOG.), bestimmt das Bundesministerium für Justiz, in welcher Ortsgemeinde, für welches Gebiet und wie oft der Gerichtstag abzuhalten ist. Die näheren Anordnungen hinsichtlich des Amtsraumes und der zu wählenden Tage trifft der Oberlandesgerichtspräsident.
  2. Absatz 2,Für den Gerichtstag ist ein- für allemal ein bestimmter Wochentag zu wählen. Die Stunde des Beginnes und des Endes des Gerichtstages sind unter Berücksichtigung der örtlichen und der Verkehrsverhältnisse sowie des zu erwartenden Geschäftsumfanges vom Gerichtsvorsteher festzusetzen. Mit Genehmigung des Präsidenten des Gerichtshofes römisch eins. Instanz können im Bedarfsfalle auch außerordentliche Gerichtstage abgehalten werden.
  3. Absatz 3,Zeit und Ort des Gerichtstages sind vom Gerichtsvorsteher nach Vorschrift des Paragraph 29, Absatz 2, GOG. bekanntzumachen. Fällt der Gerichtstag auf einen Feiertag, so ist er vom Gerichtsvorsteher nach Tunlichkeit auf einen Tag der nämlichen Woche zu verlegen. Dies ist auf dem letztvorangehenden Gerichtstage zu verlautbaren. Im übrigen können die über einen Gerichtstag ergangenen Anordnungen nur von der Stelle abgeändert werden, die sie erlassen hat.