Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 264/1951

kundgemacht 20.12.1951 RIS↗
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 264/1951× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) neu § 0↗RIS↗
§ 94neu
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 469/2013 § 94↗RIS↗

13. Kapitel.
Dienstaufsicht der höheren Behörden.

Paragraph 94, Unmittelbare Dienstaufsicht.

  1. Absatz eins,Die unmittelbare Dienstaufsicht, die den Gerichtshöfen römisch eins. und römisch zwei. Instanz und deren Präsidenten nach Paragraphen 74 und 76 GOG zusteht, umfaßt namentlich die Befugnis:
    1. Litera a
      in einzelnen Fällen, wenn der Aufsichtsbehörde eine Ordnungswidrigkeit, eine Verzögerung oder eine unrichtige Geschäftsführung bekannt wird, Weisungen, Belehrungen und Ausstellungen zu erteilen;
    2. Litera b
      fallweise einzelne Akten oder Gruppen von Akten eines bestimmten Geschäftszweiges zu prüfen;
    3. Litera c
      Berichte über den Geschäftsstand und Rückstandsverzeichnisse einzuholen;
    4. Litera d
      die Gerichte gemäß Paragraph 75, GOG. zu untersuchen;
    5. Litera e
      nötigenfalls das Dienststrafverfahren einzuleiten.
  2. Absatz 2,Weisungen allgemeiner Art, die an mehrere oder alle unterstehenden Gerichte erlassen werden sollen, sind vor ihrer Hinausgabe dem Bundesministerium für Justiz zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3,Anordnungen des Gerichtsvorstehers gemäß Paragraph 5, Absatz 3, können im Aufsichtswege abgeändert werden. Eine für mehrere oder alle Gerichte des Sprengels bestimmte Anordnung dieser Art gilt als allgemeine Weisung nach Absatz 2,