Absatz eins,Die unmittelbare Dienstaufsicht, die den Gerichtshöfen römisch eins. und römisch zwei. Instanz und deren Präsidenten nach Paragraphen 74 und 76 GOG zusteht, umfaßt namentlich die Befugnis:
- Litera ain einzelnen Fällen, wenn der Aufsichtsbehörde eine Ordnungswidrigkeit, eine Verzögerung oder eine unrichtige Geschäftsführung bekannt wird, Weisungen, Belehrungen und Ausstellungen zu erteilen;
- Litera bfallweise einzelne Akten oder Gruppen von Akten eines bestimmten Geschäftszweiges zu prüfen;
- Litera cBerichte über den Geschäftsstand und Rückstandsverzeichnisse einzuholen;
- Litera ddie Gerichte gemäß Paragraph 75, GOG. zu untersuchen;
- Litera enötigenfalls das Dienststrafverfahren einzuleiten.