Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94Paragraph 94
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Beachte
Die Bestimmungen über die Amtsuntersuchungen sind durch die §§ 78a und 78b GOG, RGBl. Nr. 217/1896, idF d. BG BGBl. Nr. 507/1994 sowie durch das Handbuch ,,Revision der Gerichte'' außer Wirksamkeit gesetzt (Erlaß JMZ 14.017/19-Pr.2/94).Die Bestimmungen über die Amtsuntersuchungen sind durch die Paragraphen 78 a und 78 b GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, in der Fassung d. BG Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994, sowie durch das Handbuch ,,Revision der Gerichte'' außer Wirksamkeit gesetzt (Erlaß JMZ 14.017/19-Pr.2/94).
Text
13. Kapitel.
Dienstaufsicht der höheren Behörden.
§ 94. Unmittelbare Dienstaufsicht.Paragraph 94, Unmittelbare Dienstaufsicht.
(1)Absatz eins,Die unmittelbare Dienstaufsicht, die den Gerichtshöfen I. und II. Instanz und deren Präsidenten nach §§ 74 und 76 GOG zusteht, umfaßt namentlich die Befugnis:Die unmittelbare Dienstaufsicht, die den Gerichtshöfen römisch eins. und römisch zwei. Instanz und deren Präsidenten nach Paragraphen 74 und 76 GOG zusteht, umfaßt namentlich die Befugnis:
in einzelnen Fällen, wenn der Aufsichtsbehörde eine Ordnungswidrigkeit, eine Verzögerung oder eine unrichtige Geschäftsführung bekannt wird, Weisungen, Belehrungen und Ausstellungen zu erteilen;
fallweise einzelne Akten oder Gruppen von Akten eines bestimmten Geschäftszweiges zu prüfen;
Berichte über den Geschäftsstand und Rückstandsverzeichnisse einzuholen;
die Gerichte gemäß § 75 GOG. zu untersuchen;die Gerichte gemäß Paragraph 75, GOG. zu untersuchen;
nötigenfalls das Dienststrafverfahren einzuleiten.
(2)Absatz 2,Weisungen allgemeiner Art, die an mehrere oder alle unterstehenden Gerichte erlassen werden sollen, sind vor ihrer Hinausgabe dem Bundesministerium für Justiz zur Kenntnis zu bringen.
(3)Absatz 3,Anordnungen des Gerichtsvorstehers gemäß § 5 Abs. 3 können im Aufsichtswege abgeändert werden. Eine für mehrere oder alle Gerichte des Sprengels bestimmte Anordnung dieser Art gilt als allgemeine Weisung nach Abs. 2.Anordnungen des Gerichtsvorstehers gemäß Paragraph 5, Absatz 3, können im Aufsichtswege abgeändert werden. Eine für mehrere oder alle Gerichte des Sprengels bestimmte Anordnung dieser Art gilt als allgemeine Weisung nach Absatz 2,
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12003939
Alte Dokumentnummer
N1195110379T