Rechtstracker.at

§ 94 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 94 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 9401.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Die Bestimmungen über die Amtsuntersuchungen sind durch die Paragraphen 78 a und 78 b GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, in der Fassung d. BG Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994, sowie durch das Handbuch „Revision der Gerichte“ außer Wirksamkeit gesetzt (Erlaß JMZ 14.017/19-Pr.2/94).

Text

13. Kapitel
Dienstaufsicht der höheren Behörden

Unmittelbare Dienstaufsicht

Paragraph 94,

  1. Absatz eins,Die unmittelbare Dienstaufsicht, die den Gerichtshöfen römisch eins. und römisch zwei. Instanz und deren Präsidenten nach Paragraphen 74 und 76 GOG zusteht, umfaßt namentlich die Befugnis:
    1. Litera a
      in einzelnen Fällen, wenn der Aufsichtsbehörde eine Ordnungswidrigkeit, eine Verzögerung oder eine unrichtige Geschäftsführung bekannt wird, Weisungen, Belehrungen und Ausstellungen zu erteilen;
    2. Litera b
      fallweise einzelne Akten oder Gruppen von Akten eines bestimmten Geschäftszweiges zu prüfen;
    3. Litera c
      Berichte über den Geschäftsstand und Rückstandsverzeichnisse einzuholen;
    4. Litera d
      die Gerichte gemäß Paragraph 75, GOG. zu untersuchen;
    5. Litera e
      nötigenfalls das Dienststrafverfahren einzuleiten.
  2. Absatz 2,Weisungen allgemeiner Art, die an mehrere oder alle unterstehenden Gerichte erlassen werden sollen, sind vor ihrer Hinausgabe dem Bundesministerium für Justiz zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3,Anordnungen des Gerichtsvorstehers gemäß Paragraph 5, Absatz 3, können im Aufsichtswege abgeändert werden. Eine für mehrere oder alle Gerichte des Sprengels bestimmte Anordnung dieser Art gilt als allgemeine Weisung nach Absatz 2,

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159556