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BGBl. Nr. 189/1954

kundgemacht 26.08.1954 RIS↗
189. Bundesgesetz: Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz.
Bundesgesetz vom 7. Juli 1954 über Entschädigungen für verstaatlichte Anteilsrechte (Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 189/1954× zu Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft 27.08.1954 – 31.12.1986 · idF BGBl. Nr. 189/1954 · danach: BGBl. Nr. 325/1986 § 12↗RIS↗

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft hat das entschädigungspflichtige Bundesland unverzüglich nach der Wertpapier-Einlieferung (Paragraph 7, Absatz eins,) von deren Ergebnis zu verständigen.
  2. Absatz 2,Das entschädigungspflichtige Bundesland hat für bereinigte Wertpapiere binnen zwei Monaten nach ihrer Einlieferung, frühestens einen Monat nach Ablauf der Anmeldefrist, die nach diesem Bundesgesetz zustehende Entschädigung den Anmeldestellen im Wege der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft zugunsten der Entschädigungsberechtigten zur Verfügung zu stellen. Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft hat dagegen die bereinigten Wertpapiere (Sammelurkunde) dem Bundesland auszufolgen. Mit der Verrechnung der Entschädigung zwischen der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft und der Kreditunternehmung (Anmeldestelle) ist die Entschädigungspflicht des Bundeslandes nach Paragraph 9, Absatz eins, erfüllt.