Absatz eins,Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft hat das entschädigungspflichtige Bundesland unverzüglich nach der Wertpapier-Einlieferung (Paragraph 7, Absatz eins,) von deren Ergebnis zu verständigen.
BGBl. Nr. 189/1954
189. Bundesgesetz: Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz.
Bundesgesetz vom 7. Juli 1954 über Entschädigungen für verstaatlichte Anteilsrechte (Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Paragraph 12,
- Absatz 2,Das entschädigungspflichtige Bundesland hat für bereinigte Wertpapiere binnen zwei Monaten nach ihrer Einlieferung, frühestens einen Monat nach Ablauf der Anmeldefrist, die nach diesem Bundesgesetz zustehende Entschädigung den Anmeldestellen im Wege der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft zugunsten der Entschädigungsberechtigten zur Verfügung zu stellen. Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft hat dagegen die bereinigten Wertpapiere (Sammelurkunde) dem Bundesland auszufolgen. Mit der Verrechnung der Entschädigung zwischen der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft und der Kreditunternehmung (Anmeldestelle) ist die Entschädigungspflicht des Bundeslandes nach Paragraph 9, Absatz eins, erfüllt.