Absatz eins,Ist der Rekurs gegen die Bewilligung einer Einverleibung oder Vormerkung gerichtet, so ist er im Grundbuch anzumerken und diese Anmerkung im Fall einer abweislichen Erledigung des Rekurses zu löschen.
BGBl. Nr. 39/1955
39. Bundesgesetz: Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 — GBG. 1955.
Bundesgesetz vom 2. Feber 1955 über die Grundbücher (Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 — GBG. 1955).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 125neu
Paragraph 125,
- Absatz 2,Diese Anmerkung sowie die Löschung haben von Amts wegen zu erfolgen.