Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1955Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 125Paragraph 125
Text
§ 125.Paragraph 125,
(1)Absatz eins,Ist der Rekurs gegen die Bewilligung einer Einverleibung oder Vormerkung gerichtet, so ist er im Grundbuch anzumerken und diese Anmerkung im Fall einer abweislichen Erledigung des Rekurses zu löschen.
(2)Absatz 2,Diese Anmerkung sowie die Löschung haben von Amts wegen zu erfolgen.
Anmerkung
Der Einverleibung steht die Ab- oder Zuschreibung gleich (§ 74).
Schlagworte
Anmerkung des Rekurses
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Dokumentnummer
NOR12025640
Alte Dokumentnummer
N2195511403S