Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 125Paragraph 125
Text
§ 125.Paragraph 125,
(1)Absatz eins,Ist der Rekurs gegen die Bewilligung einer Einverleibung oder Vormerkung gerichtet, so ist er im Grundbuch anzumerken und diese Anmerkung nach der Erledigung des Rekurses zu löschen, wenn ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach § 14 Abs. 2 AußStrG unzulässig ist.Ist der Rekurs gegen die Bewilligung einer Einverleibung oder Vormerkung gerichtet, so ist er im Grundbuch anzumerken und diese Anmerkung nach der Erledigung des Rekurses zu löschen, wenn ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG unzulässig ist.
(2)Absatz 2,Diese Anmerkung sowie die Löschung haben von Amts wegen zu erfolgen.
Anmerkung
1. Der Einverleibung steht die Ab- oder Zuschreibung gleich (§ 74).
2. ÜR: Art. XLI Z 5, BGBl. Nr. 343/1989
Schlagworte
Anmerkung des Rekurses
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Dokumentnummer
NOR12035044
Alte Dokumentnummer
N2198912194H