Absatz eins,Grundbuchsgesuche können sowohl schriftlich als auch mündlich angebracht werden.
BGBl. Nr. 39/1955
39. Bundesgesetz: Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 — GBG. 1955.
Bundesgesetz vom 2. Feber 1955 über die Grundbücher (Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 — GBG. 1955).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 83neu
ZWEITER ABSCHNITT.
Von den Gesuchen.
1. Form des Ansuchens.
Paragraph 83,
- Absatz 2,Wird das Gesuch mündlich angebracht, so ist darüber unter Beachtung der für den Inhalt der schriftlichen Gesuche gegebenen Vorschriften ein Protokoll aufzunehmen und der Antragsteller zu einem bestimmten Begehren anzuleiten.