Absatz eins,An Sonn- und Feiertagen ruht der gerichtliche Dienst, soweit die Vorschriften über das Zivilgerichtliche und das Strafverfahren nichts anderes vorschreiben.
BGBl. Nr. 156/1957
156. Verordnung: Änderung des I. Hauptstückes der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz.
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 24. Juni 1957, womit das I. Hauptstück der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz geändert wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25neu
Paragraph 25, Sonn- und Feiertagsruhe.
- Absatz 2,Bei allen mit Strafsachen befaßten Gerichten ist jedoch Vorsorge zu treffen, daß dringliche Geschäfte auch an Sonn- und Feiertagen vorgenommen werden können. Der Gerichtsvorsteher hat die Richter und sonstigen Bediensteten zu bestimmen, die abwechselnd zu diesem Zwecke im Gerichtshause zu erscheinen oder sich hiezu bereit zu halten haben.
- Absatz 3,Als Feiertage im Sinne der Paragraphen 100, 126 und 221 ZPO., des Paragraph 30, EO. und des Paragraph 6, StPO. gelten die im Feiertagsruhegesetz in seiner jeweiligen Fassung genannten Feiertage.
- Absatz 4,Bei der Anberaumung von Tagsatzungen und bei sonstigen Ladungen vor Gericht ist, wenn möglich, auf die nach dem Glaubensbekenntnis der Beteiligten in Betracht kommenden Feiertage in der Weise Rücksicht zu nehmen, daß niemand an solchen Tagen zum Erscheinen vor Gericht genötigt wird.