Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 156/1957Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 25. Sonn- und Feiertagsruhe.Paragraph 25, Sonn- und Feiertagsruhe.
(1)Absatz eins,An Sonn- und Feiertagen ruht der gerichtliche Dienst, soweit die Vorschriften über das Zivilgerichtliche und das Strafverfahren nichts anderes vorschreiben.
(2)Absatz 2,Bei allen mit Strafsachen befaßten Gerichten ist jedoch Vorsorge zu treffen, daß dringliche Geschäfte auch an Sonn- und Feiertagen vorgenommen werden können. Der Gerichtsvorsteher hat die Richter und sonstigen Bediensteten zu bestimmen, die abwechselnd zu diesem Zwecke im Gerichtshause zu erscheinen oder sich hiezu bereit zu halten haben.
(3)Absatz 3,Als Feiertage im Sinne der §§ 100, 126 und 221 ZPO., des § 30 EO. und des § 6 StPO. gelten die im Feiertagsruhegesetz in seiner jeweiligen Fassung genannten Feiertage.Als Feiertage im Sinne der Paragraphen 100, 126 und 221 ZPO., des Paragraph 30, EO. und des Paragraph 6, StPO. gelten die im Feiertagsruhegesetz in seiner jeweiligen Fassung genannten Feiertage.
(4)Absatz 4,Bei der Anberaumung von Tagsatzungen und bei sonstigen Ladungen vor Gericht ist, wenn möglich, auf die nach dem Glaubensbekenntnis der Beteiligten in Betracht kommenden Feiertage in der Weise Rücksicht zu nehmen, daß niemand an solchen Tagen zum Erscheinen vor Gericht genötigt wird.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Das gleiche gilt auch an Samstagen (BGBl. Nr. 193/1967).
Zu Abs. 2: Journaldienste gibt es nur noch bei den Landesgerichten.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12003869
Alte Dokumentnummer
N1195110304T