Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Sonn- und Feiertagsruhe
§ 25.Paragraph 25,
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,)
(2)Absatz 2,Bei allen mit Strafsachen befaßten Gerichten ist Vorsorge zu treffen, daß dringliche Geschäfte auch an Sonn- und Feiertagen vorgenommen werden können. Der Gerichtsvorsteher hat die Bediensteten zu bestimmen, die abwechselnd zu diesem Zwecke im Gerichtshause zu erscheinen oder sich hiezu bereit zu halten haben.
(3)Absatz 3,Als Feiertage im Sinne der §§ 100, 126 und 221 ZPO., des § 30 EO. und des § 84 StPO. gelten die im Feiertagsruhegesetz in seiner jeweiligen Fassung genannten Feiertage.Als Feiertage im Sinne der Paragraphen 100, 126 und 221 ZPO., des Paragraph 30, EO. und des Paragraph 84, StPO. gelten die im Feiertagsruhegesetz in seiner jeweiligen Fassung genannten Feiertage.
(4)Absatz 4,Bei der Anberaumung von Tagsatzungen und bei sonstigen Ladungen vor Gericht ist, wenn möglich, auf die nach dem Glaubensbekenntnis der Beteiligten in Betracht kommenden Feiertage in der Weise Rücksicht zu nehmen, daß niemand an solchen Tagen zum Erscheinen vor Gericht genötigt wird.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Journaldienste gibt es nur noch bei den Landesgerichten.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40159490