Rechtstracker.at

§ 25 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 2501.01.200931.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 452/2008
§ 2501.01.195331.12.2008 BGBl. Nr. 156/1957

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Sonn- und Feiertagsruhe

Paragraph 25,

Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,)

  1. Absatz 2,Bei allen mit Strafsachen befaßten Gerichten ist Vorsorge zu treffen, daß dringliche Geschäfte auch an Sonn- und Feiertagen vorgenommen werden können. Der Gerichtsvorsteher hat die Bediensteten zu bestimmen, die abwechselnd zu diesem Zwecke im Gerichtshause zu erscheinen oder sich hiezu bereit zu halten haben.
  2. Absatz 3,Als Feiertage im Sinne der Paragraphen 100, 126 und 221 ZPO., des Paragraph 30, EO. und des Paragraph 84, StPO. gelten die im Feiertagsruhegesetz in seiner jeweiligen Fassung genannten Feiertage.
  3. Absatz 4,Bei der Anberaumung von Tagsatzungen und bei sonstigen Ladungen vor Gericht ist, wenn möglich, auf die nach dem Glaubensbekenntnis der Beteiligten in Betracht kommenden Feiertage in der Weise Rücksicht zu nehmen, daß niemand an solchen Tagen zum Erscheinen vor Gericht genötigt wird.

Anmerkung

Zu Abs. 2: Journaldienste gibt es nur noch bei den Landesgerichten.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159490