Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 126/1958

kundgemacht 04.07.1958 RIS↗
126. Bundesgesetz: Besatzungsschädengesetz.
Bundesgesetz vom 25. Juni 1958 über die Gewährung von Entschädigungen für Schäden, die im Zusammenhang mit der Besetzung Österreichs entstanden sind (Besatzungsschädengesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 126/1958× zu Besatzungsschädengesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Besatzungsschädengesetz neu § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft 05.07.1958 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 126/1958 · danach: BGBl. I Nr. 194/2013 § 20↗RIS↗

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Über Ansprüche auf Gewährung einer Entschädigung entscheidet die Bundesentschädigungskommission, die beim Bundesministerium für Finanzen in Wien zu errichten ist.
  2. Absatz 2,Die Bundesentschädigungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern.
  3. Absatz 3,Die Bundesentschädigungskommission entscheidet in Senaten von zwei Beisitzern unter Vorsitz eines Richters.
  4. Absatz 4,Senate der Bundesentschädigungskommission können auch bei einer Finanzlandesdirektion, die ihren Sitz außerhalb Wiens hat, gebildet werden.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder der Bundesentschädigungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
  6. Absatz 6,Entscheidungen der Bundesentschädigungskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungswege.