Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
05.07.1958 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 126/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 194/2013
§ 2005.07.195831.12.2013 BGBl. Nr. 126/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besatzungsschädengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1958,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

05.07.1958BGBl. Nr. 126/1958

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 194/2013

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Über Ansprüche auf Gewährung einer Entschädigung entscheidet die Bundesentschädigungskommission, die beim Bundesministerium für Finanzen in Wien zu errichten ist.
  2. Absatz 2,Die Bundesentschädigungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern.
  3. Absatz 3,Die Bundesentschädigungskommission entscheidet in Senaten von zwei Beisitzern unter Vorsitz eines Richters.
  4. Absatz 4,Senate der Bundesentschädigungskommission können auch bei einer Finanzlandesdirektion, die ihren Sitz außerhalb Wiens hat, gebildet werden.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder der Bundesentschädigungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
  6. Absatz 6,Entscheidungen der Bundesentschädigungskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungswege.

Schlagworte

Rechtsmittel, Weisungsfreiheit, Unabhängigkeit

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2013

Gesetzesnummer

10000304

Dokumentnummer

NOR12005692

alte Dokumentnummer

N1195811256S