Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. I Nr. 194/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 194/2013
§ 2005.07.195831.12.2013 BGBl. Nr. 126/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Besatzungsschädengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 194/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Bundesentschädigungskommission ist beim Bundesministerium für Finanzen in Wien wieder errichtet.
  2. Absatz 2,Die Bundesentschädigungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern.
  3. Absatz 3,Die Bundesentschädigungskommission entscheidet in Senaten von zwei Beisitzern unter Vorsitz eines Richters.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder der Bundesentschädigungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz haben das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bundesentschädigungskommission zu unterrichten und Mitglieder der Bundesentschädigungskommission aus wichtigem Grund abzuberufen.
  5. Absatz 5,Über Beschwerden gegen Bescheide der Bundesentschädigungskommission erkennt das Bundesverwaltungsgericht.

Schlagworte

Rechtsmittel, Weisungsfreiheit, Unabhängigkeit

Im RIS seit

23.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2014

Gesetzesnummer

10000304

Dokumentnummer

NOR40153571